Allgemeine Geschäftsbedingungen
A L L G E M E I N E
G E S C H Ä F T S B E D I N G U N G E N ( A G B )
F O T O P L A N brand & performance | Industriestrasse 167a, 50999 Köln
1. Gegenstand des Vertrages
1.1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte/Aufträge von FOTOPLAN, nachfolgend
in Kurzform „FOTOPLAN“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt. Von diesen
Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von FOTOPLAN nur nach gesonderter und
schriftlicher Anerkennung akzeptiert.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen FOTOPLAN und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden,
sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform (§ 126 BGB).
1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie
nicht nochmals vereinbart werden.
1.4. FOTOPLAN erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Fotografie, visuelle Kommunikation und Werbung. Die
detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergibt sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings,
Projektverträgen, Angeboten und deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen von FOTOPLAN.
2. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags
2.1. Grundlage für den Auftrag ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das vom Kunden an FOTOPLAN schriftlich
oder fernmündlich mitgeteilte auszuhändigende Briefing.
2.2. Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform (§ 126 BGB).
Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.
2.3. Sollte es FOTOPLAN aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt nicht möglich sein, das vom Kunden beauftragte Projekt
in der vereinbarten Zeit fertigzustellen, haftet FOTOPLAN dafür nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden
wichtige Termine und/oder Ereignisse (Messen etc.) nicht eingehalten werden. FOTOPLAN ist berechtigt, die Fertigstellung
des Auftrages dann um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen
FOTOPLAN resultiert daraus nicht.
3. Urheber- und Nutzungsrechte
3.1. Der Kunde erwirbt erst mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte
Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von FOTOPLAN im Rahmen dieses Auftrages
gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht
möglich ist (§ 31 UrhG). Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben
vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei FOTOPLAN.
3.2. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das
Urheberrechtsgesetz geschützt (§ 2 UrhG), dies gilt auch dann, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche
Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
3.3. Die Arbeiten von FOTOPLAN dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragten Dritten weder im Original noch bei
der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung
steht FOTOPLAN ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5-fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars als
Schadensersatz zu (§ 97 UrhG).
3.4. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im
Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von FOTOPLAN. Bei einem Verstoß wird ein
Schadensersatz in Höhe des vierfachen Honorars zur Zahlung fällig (§ 97 UrhG).
3.5. Über den Umfang der Nutzung steht FOTOPLAN ein Auskunftsanspruch zu (§ 101 UrhG).
4. Vergütung
4.1. Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb
von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Zahlt der Kunde nicht innerhalb dieser Frist, befindet
er sich automatisch in Verzug (§ 286 BGB). Verzugszinsen werden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz berechnet (§ 288 BGB). Mahngebühren betragen pauschal 40 Euro pro Mahnung.
4.2. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann FOTOPLAN dem
Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen (Teilrechnung). Diese
Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage
auf Seiten von FOTOPLAN verfügbar sein.
4.3. Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die
Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern, werden FOTOPLAN alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und
FOTOPLAN wird von jeglichen Forderungen gegenüber Dritten, von Seiten des Kunden, freigestellt.
4.4. Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierenden zu zahlenden Beträge verstehen sich
zuzüglich der derzeit geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (§ 1 UStG).
4.5. Sollten zwischen FOTOPLAN und Auftraggeber/Kunden mehrere Verträge abgeschlossen worden sein, behält sich
FOTOPLAN vor, bei nicht rechtzeitiger Zahlung bereits abgearbeiteter und abrechenbarer Aufträge weitere offene Aufträge
kostenpflichtig zu stornieren. Aus der Stornierung kann der Auftraggeber gegenüber FOTOPLAN keine Rechte ableiten.
5. Zusatzleistungen
5.1. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.
6. Geheimhaltungspflicht von FOTOPLAN
6.1. FOTOPLAN ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt
streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher
Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten (§ 5 BDSG, § 6 DSGVO).
7. Pflichten des Kunden
7.1. Der Kunde stellt FOTOPLAN alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich und
rechtzeitig zur Verfügung. Eine durch den Kunden zu vertretende Verspätung bei der Zurverfügungstellung der Unterlagen
hat FOTOPLAN nicht zu vertreten. Eventuell daraus resultierende Verspätungen in der Fertigstellung des Auftrages hat
FOTOPLAN nicht zu vertreten. Alle Arbeitsunterlagen werden von FOTOPLAN sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter
geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und nach Beendigung des Auftrages an den Kunden
zurückgegeben.
7.2. Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder
Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit FOTOPLAN erteilen.
8. Gewährleistung und Haftung FOTOPLAN
8.1. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch FOTOPLAN erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird alleine
vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des
Wettbewerbsrechts (§ 3 UWG), des Urheberrechts (§ 2 UrhG) und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen bzw.
verstoßen könnten. FOTOPLAN ist verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit
bekannt werden. Der Kunde stellt FOTOPLAN von Ansprüchen Dritter frei, wenn FOTOPLAN auf ausdrücklichen Wunsch des
Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat.
Die Anmeldung solcher Bedenken durch FOTOPLAN beim Kunden hat unverzüglich nach Bekanntwerden in schriftlicher
Form zu erfolgen. Erachtet FOTOPLAN für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch
eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt die Kosten hierfür nach Absprache mit
FOTOPLAN der Kunde.
8.2. FOTOPLAN haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte
und Leistungen des Kunden. FOTOPLAN haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder
Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Bilder, Grafiken, Fotos,
Konzeptionen und Entwürfe.
8.3. FOTOPLAN haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
haben (§ 276 BGB). Die Haftung von FOTOPLAN wird auf die Hälfte des Auftragshonorars beschränkt. Die Haftung von
FOTOPLAN für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund.
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